Reflektierende Warntafeln gemäß DIN 11030
Gemäß §22.2 der Straßenverkehrsordnung ist es untersagt, dass Teile am Umfang von Fahrzeugen der Verkehrssicherheit unmittelbar abträglich sind. Jedoch weisen Mähdrescher und ähnliche Fahrzeuge oft Anbaugeräte auf, deren Breite über die Fahrbahnbegrenzung hinausragt und somit den Gegenverkehr gefährdet. Zur Steigerung der Sichtbarkeit im Straßenverkehr und zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor potenziellen Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass breite und lange land- sowie forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Warnschildern ausgestattet werden.
Bitte beachten Sie beim Anbringen der Warntafel am hinteren Teil des Fahrzeugs, dass das rote Dreieck stets nach oben außen zeigt.
Warntafeln für Traktoren und überlange land- und forstwirtschaftliche Transporte
Wenn Sie überlange oder überbreite Fahrzeuge im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einsetzen möchten, verlangt die Straßenverkehrsordnung den Gebrauch einer rot-weißen Warntafel gemäß DIN 11030. Dementsprechend müssen Anbaugeräte und angehängte Arbeitsgeräte durch Warntafeln kenntlich gemacht werden. Gemäß den Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung dürfen Fahrzeugteile am Umfang nicht "mehr als unvermeidbar" in den Verkehr hineinragen. Das rot-weiße Warnschild fungiert hierbei als Abschluss für Ladungsüberhänge und wird durch eine rot-weiße Streifenzeichnung verdeutlicht. Die Ausrichtung der Streifenzeichnung ist dabei zu berücksichtigen. Die Streifen müssen immer nach außen und unten zeigen, wodurch in der oberen Ecke der Warntafel bei Überbreite ein rotes Dreieck erkennbar ist.
Traktoren mit EU-Typgenehmigung müssen bereits ab einer Breite von 2,55 m mit Warntafeln versehen sein. Angehängte Arbeitsgeräte müssen ab einer Breite von 2,75 m mit Warntafeln ausgestattet werden. Falls das Arbeitsgerät jedoch gemäß der "Mother Regulation" EU-Typgenehmigung aufweist, sind Warntafeln bereits ab 2,55 m Breite Pflicht. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger dürfen bei Ausstattung mit Breitreifen, Doppelreifen und Gleisketten bis zu einer Breite von 3,0 m reichen. Ab einer Breite von 2,75 m sind jedoch nach vorne und hinten gerichtete Warntafeln auf beiden Seiten anzubringen. Sollten Zugmaschine und Anhänger unterschiedliche Breiten aufweisen, müssen die Warntafeln am schmaleren Fahrzeug gemäß der Breite des breiteren Fahrzeugs angebracht werden.